Vereinssatzung „Rhein Ruhr Power“

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

Der Verein führt den Namen Rhein Ruhr Power. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf einzutragen. Danach lautet sein Name Rhein Ruhr Power e.V. Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

§ 2 Zweck des Vereins; Vereinstätigkeit 

(1) Zweck des Vereins ist es, in NRW die Technologiekompetenz im Bereich innovativer Energietechnik zu stärken, als Dachmarke zu bündeln und international zu positionieren. Dies wird durch die Umsetzung folgender Ziele angestrebt:

  • Innovationsführerschaft in der Entwicklung eines wirtschaftlichen, versorgungssicheren und gesellschaftlich akzeptierten Energiesystems mit dem Ziel der Klimaneutralität,
  • Technologieführerschaft auf allen Ebenen eines zukünftigen Energiesystems:
    • Planung, Bau, Betrieb und Optimierung von Anlagen zur Energiebereitstellung, -verteilung und -speicherung einschließlich der dafür benötigten Komponenten
    • Systemintegration und Förderung von Flexibilitätsoptionen, z.B. durch Sektorenkoppelung, unter Nutzung innovativer digitaler Systeme,
  • Weiterentwicklung des Energiesektors als Jobmotor,
  • Weltweit angesehener Anziehungspunkt als Kompetenzplattform für Unternehmen und für Fachkräfte.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Betrieb gerichtet.

(2) Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch

  • Initiierung und Koordination von Projekten mit internen und externen Partnern zur Erreichung des Vereinszwecks
  • Durchführung von Informationsveranstaltungen
  • Gemeinsames Auftreten nach außen

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Durch die Aufnahme wird das Mitglied auf die Satzung verpflichtet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

(1) a) schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahres, die spätestens drei Monate vorher dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes zugegangen sein muss;

  1. b) sofortigen Austritt aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes;
  2. c) durch das Ableben des Mitgliedes;
  3. d) bei Personenvereinigungen durch die Beendigung und bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit;
  4. d) durch Ausschluss.

(2) a) Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluss des Vorstandes des Vereins. Er kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

  1. b) Ein wichtiger Grund ist die Nichtbezahlung von zwei aufeinanderfolgenden Beiträgen oder in Gesamthöhe von zwei Beiträgen nach Fälligkeit.
  2. c) Der Ausgeschlossene kann binnen zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung beim Vorstand des Vereins Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Findet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Einspruchs beim Vorstand statt, hat der Ausgeschlossene einen Anspruch auf die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

(3) Ein Mitglied hat beim Ausscheiden keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen sowie zur Stellung von Anträgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und die festgesetzten Beiträge bei Erhalt der Rechnung zu zahlen.

(3) Die Mitglieder sind gehalten, Zweck und Aufgaben des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

(4) Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Mitgliedsbeiträge betragen im Gründungsjahr für natürliche Personen und Personenvereinigungen 100,- € pro Jahr sowie für juristische Personen 1.000, – € pro Jahr. Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird in der jährlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. In Einzelfällen kann der Vorstand Vereinsmitglieder von der Beitragspflicht befreien.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand gem. § 26 BGB
  2. die Geschäftsführung
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand, Ehrenvorsitzende

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und dem 2. Stellvertreter sowie weiteren durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.

(2) Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder der Geschäftsführung zugewiesen sind. Insbesondere entscheidet er über die Vergabe von Mitteln im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Projekte, ggf. mit Zustimmung der Mitgliederversammlung gemäß § 11 h) und i). Er hat sicherzustellen, dass die Vergabe von Mitteln nur im Rahmen des vorhandenen Vereinsvermögens und entsprechend dem Zweck des Vereins nur für die beschlossenen Projekte Verwendung findet.

(4) Der Vorstand schlägt die Höhe der Förder- und Mitgliedsbeiträge vor.

(5) Dem Vorstand obliegt die Einrichtung von Arbeitskreisen (s. § 14).

(6) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Geschäftsjahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis in der folgenden Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wird.

(7) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

(8) Ehemalige Vorstandsmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende sind berechtigt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 9 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung kann vom Vorstand auf einen oder mehrere vom Vorstand mehrheitlich bestimmte Geschäftsführer übertragen werden. Der bzw. die Geschäftsführer sind nicht Mitglied des Vorstands. Er bzw. sie nehmen in der Regel ohne Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

(2) Die Geschäftsführung arbeitet im Rahmen der Vereinsziele, der Satzung und des Budgets. Sie organisiert die Vereinsabläufe, informiert zeitnah den Vorstand und setzt die Beschlüsse der Vereinsorgane um. Sie ist dem Vorstand gegenüber berichtspflichtig und führt die Konten des Vereins.

(3) Der Vorstand kann zur Unterstützung der Geschäftsführung Arbeitskreise bilden.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands mindestens einmal im Jahr, möglichst innerhalb des ersten Quartals eines Jahres und bei Bedarf, ferner auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins mit einer Ladungsfrist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform etwas anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(2) Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen Bevollmächtigten bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte, insbesondere bei der Stimmabgabe, unter Vorlage einer Vollmacht in Schrift- oder Textform, oder in elektronischer Form vertreten lassen. Jeder Bevollmächtigte darf jedoch höchstens drei Mitglieder vertreten.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
  2. b) Genehmigung des Haushaltsvorschlages für das folgende Geschäftsjahr;
  3. c) Festlegung der Zahl und Aufgaben der Vorstandsmitglieder; Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes;
  4. d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins;
  5. e) Beschlussfassung der Mitgliedsbeiträge;
  6. f) als Einspruchsorgan gegen die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds;
  7. g) Wahl von 2 Kassenprüfern
  8. h) Zustimmung zu Beschlüssen des Vorstandes, deren Gegenstand einen Wert von 10.000, – Euro übersteigt oder von langfristiger Bedeutung für den Verein sind;
  9. i) Zustimmung zu Beschlüssen des Vorstandes, die von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein sind.

§ 12 Beschlussfähigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50% der Gesamtzahl der Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, wird eine weitere Versammlung fristgerecht einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig ist.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an der Beschlussfassung beteiligt.

§ 13 Wahlen

Alle in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu verzeichnen hat. Kommt im ersten Wahlgang eine Mehrheit nicht zustande, so entscheidet eine sofort vorzunehmende Stichwahl zwischen den beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen zu verzeichnen hatten. Sollte die Stichwahl Stimmengleichheit ausweisen, so entscheidet das Los.

§ 14 Arbeitskreise

(1) Die Einrichtung von Arbeitskreisen dient der thematischen Vertiefung der Arbeit des Vereins gemäß Satzungszweck.

(2) Der Vorstand entsendet mindestens ein Vorstandsmitglied in jeden Arbeitskreis.

(3) Die Arbeitskreise berichten dem Vorstand zu jeder Vorstandssitzung, mindestens jedoch vierteljährlich.

§ 15 Abstimmungen

(1) Abstimmungen erfolgen auf Antrag geheim. Sie erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Dabei gelten folgende Ausnahmen:

  • Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder des Vereins.
  • Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder im Verein erforderlich.
  • Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 Abs. 1) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Weitere, gesetzlich vorgeschriebene Mehrheitserfordernisse, bleiben unberührt.

Die Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes erfordert eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 16 Kartellrecht

Die Mitglieder des Vereins werden im Rahmen dieses Vereins alle einschlägigen kartellrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften zum Austausch wettbewerblich sensibler Informationen, einhalten.

§ 17 Umgang mit geistigem Eigentum

Sollten Vereinsaktivitäten den Schutz des geistigen Eigentums erfordern, so sind diesbezüglich entsprechende Kooperationsverträge zwischen den beteiligten Akteuren zu schließen.

§ 18 Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die zum Zeitpunkt der Auflösung beitragspflichtigen Mitglieder.

§ 19 Niederschriften

Über alle Sitzungen, Versammlungen und Beschlüsse des Vereins sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 20 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Vereins ist Düsseldorf.

Vereinssitz

Rhein Ruhr Power

Roßstraße 92

D – 40476 Düsseldorf